DAM-Sportgericht

Sportgerichtsbarkeit
 
  • Die Aufgaben der Sportgerichtsbarkeit obliegen dem DAM-Sportgericht. Es ist die letzte Instanz und setzt sich zusammen aus dem Sportgericht-Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 
  • Grundlage für die DAM-Sportgerichtsbarkeit sind Sportangelegenheiten, nicht jedoch Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen der bundesdeutschen Gesetzgebung. 
  • Vor dem DAM-Sportgericht können die Parteien nicht durch honorarfordernde Anwälte vertreten werden. 
  • Die ASK hat innerhalb von 10 Tagen nach Verkündigung des Urteils die Möglichkeit das Verfahren an das Sportgericht zur Neuverhandlung zurückzugeben. 
siehe auch DAM-Sportgericht
Für Ergänzungen steht dieses Formular bereit.
letzte Änderung: 5.12.2017 by RT