Ein Protest ist die einzigste legale Form, das Fahrzeug eines Konkurrenten
überprüfen zu lassen
1. Jeder Teilnehmer (Fahrer oder Beifahrer) an einem durch die DAM genehmigten Wettbewerb kann bei erkannten Verstößen gegen diese Statuten, gegen die Ausschreibung oder bei angenommener Benachteiligung durch den Veranstalter gegen diesen oder gegen einen anderen Teilnehmer protestieren. 2. Jeder Protest muß schriftlich abgefaßt und ausreichend
begründet über den Fahrt (Renn-) Leiter oder Sportkommissar eingereicht
werden. Mit ihm ist eine Protestgebühr zu entrichten, deren Höhe
die DAM jährlich festsetzt. Die Gebühr
wird zurückgezahlt, wenn der Protestgrund vom Sportkommissar anerkannt
wird, sie verfällt zugunsten der DAM bei Ablehnung
des Protestes. Der im Protest Unterliegende hat durch die Verhandlung entstehende
sonstige Kosten (auch Protestgebühr) zu tragen. Bei Protesten gegen
technische Einrichtungen am Fahrzeug, die nicht an Ort und Stelle entschieden
werden können, muß vom Protestierenden eine Kaution lt. Punkt
10. zusätzlich zu der Protestgebühr hinterlegt werden. Gegebenenfalls
kann vom Sportkommissar eine höhere Kaution festgelegt werden. Technische
Überprüfungen können von jeder, dem Fahrzeugfabrikat entsprechenden
Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
4. Proteste gegen die Zeitnahme, Sammelproteste und Proteste gegen die Entscheidungen der bei Platzwettbewerben und Wettbewerben auf geschlossener Strecke fungierenden Helfer sind nicht zulässig. Ein Sammelprotest liegt vor, wenn a) mehrere Teilnehmer einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen; b) ein Teilnehmer einen Protest gegen mehrere Fahrzeuge einlegt, auch wenn es sich hierbei um gleiche Begründungen handelt. Für jeden einzelnen Fall ist ein gesonderter Protest erforderlich. 5. Alle Proteste werden durch den Sportkommissar nach Anhören der Parteien und Zeugen sofort entschieden. Die Protestverhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, d. h. es dürfen an ihnen nur Personen teilnehmen, die direkt etwas mit dem Protest und mit der Aufklärung des Protestgegenstandes zu tun haben. Die Anwesenheit von Zeugen oder Sportwarten ist nur für die Dauer ihrer Aussage zulässig, Unbeteiligte Sportwarte, Mitglieder des Veranstalterclubs oder Teilnehmer können nicht zugelassen werden. Die Protestentscheidung trifft der Sportkommissar allein. Er kann nach eigenem Ermessen den anwesenden zuständigen LV-Sportleiter anhören. Bei Abwesenheit eines Betroffenen oder eines Zeugen kann die Entscheidung ohne ihn ausgesprochen werden. Die Entscheidung des Sportkommissars muß schriftlich abgefaßt, ausreichend begründet und unterschrieben den am Protest Beteiligten ausgehändig werden. Der von der Protestentscheidung Betroffene muß über die Möglichkeit der Berufung und die hierfür geltenden Vorschriften ausführlich belehrt werden. Die Rechtsmittelbelehrung kann mündlich erfolgen, muß jedoch aktenkundig gemacht werden. Hat der Protestierende die Veranstaltung vorzeitig verlassen und den Protestentscheid nicht abgewartet, geht das Recht auf Berufung verloren, auch wenn die Protestentscheidung später schriftlich zugestellt wird. Ein form- und fristgerecht eingereichter Protest kann nicht mehr zurückgezogen werden. Ist der Teilnehmer bei der Einreichung seines Protestes einem Irrtum verfallen, kann er auf die Verhandlung und Entscheidung seines Protestes verzichten; die Protestgebühr aber ist verfallen. 6. Proteste bei Postversand der Ergebnisse:
7. Jeder Teilnehmer hat das Recht, gegen die durch den Sportkommisar gefällte Entscheidung Berufung bei der DAM einzulegen. Diese Absicht muß 30 Minuten nach der ergangenen Entscheidung schriftlich, unter gleichzeitiger Einzahlung einer Berufungsgebühr in Höhe der doppelten Protestgebühr, dem Sportkommissar oder dem Fahrtleiter mitgeteilt werden. Kann bei einer Orientierungsfahrt, Rallye oder Leistungsprüfung aufgrund einer eingelegten Berufung keine Siegerehrung durchgeführt werden (Klasse oder Gruppe), muß der Berufungsführer eine Kaution lt. Punkt 10. hinterlegen. Die angekündigte Berufung muß dann innerhalb von 48 Stunden (Poststempel) dem DAM-Sportgericht schriftlich begründet eingereicht werden. Bei Fristversäumnis gilt die angekündigte Berufung als nicht abgegeben. 8. Ist ein Protest eingereicht oder ist gegen eine Protestentscheidung
Berufung angekündigt, so ist die Siegerehrung für die dadurch
betroffene(n) Klasse(n) bis zur Entscheidung auszusetzen. Wird innerhalb
der Protestfrist von 30 Minuten die ausgehändigte Ergebnisliste abgeändert,
muß den von der Abänderung Betroffenen eine neue Protestfrist
von 30 Minuten eingeräumt werden. Sie gilt von dem Zeitpunkt an, an
dem die abgeänderte Ergebnisliste zum Aushang kommt.
9. Verteilung von Demontage- und Montagekosten
10. Kostenerstattung
11. Kautionen
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Für Ergänzungen steht dieses Formular bereit. letzte Änderung: 18.4.2008 by RT |