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NAVC Motorsport - Fahrzeugbestimmungen
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[Allgemeine Fahrzeugbestimmungen]
[Gruppe 1]
[Gruppe 2]
[Gruppe 3]
2.2 Gruppe 2 - Verbesserte Fahrzeuge
Alle Änderungen und Ergänzungen an Serienfahrzeuge, die nicht unter die von 2.1.1 bis 2.1.8 genannten fallen, führen eine Einstufung in die Gruppe 2 nach sich. Fahrzeuge der Gruppe 2 müssen so motorisiert sein, wie diese in Serie vom Fahrzeughersteller für den jeweiligen Typ in Europa bestückt waren oder sind. Dies bezieht sich auf den Motorblock. Eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung des Hubraums ist nur bis zum jeweiligen Klassenlimit erlaubt. Ein überschreiten der Klassengrenze führt zur Einstufung in die Gruppe 3. .
Zylinderkopf, Vergaser, Einspritzanlagen und alle sonstigen Motorteile sind freigestellt. Der Motor muß in dem vom Hersteller vorgesehenen Bereich (Front-, Mittel- oder Heckmotor) verbleiben. Kfz mit Motoren anderer Typen, auch solche gleichen Fabrikats, werden in die Gruppe 3 eingestuft, ebenso Fahrzeuge, deren Karosserie so verändert wurde, daß der Ur-Typ nicht mehr klar erkennbar ist.
Das Abmontieren von Karosserieteilen, wie z.B. Türen und Hauben, ist unzulässig (ausgenommen Stoßstangen) und ergibt auch keine Möglichkeit zur Einstufung in Gruppe 3.
2.2.1 Für Fahrzeuge deren Karosserieserien-Baubeginn bis einschl. 1972 lag, gelten folgende klassenbezogene Mindestgewichte:
Klasse 7: bis 750 ccm 500 kg bis 1000 ccm 560 kg
Klasse 8: 580 kg
Klasse 9: 610 kg
Klasse 10: 660 kg
Klasse 11: 730 kg
Klasse 12: 790 kg
Als eine Karosserieserie werden z.B. bezeichnet: NSU 1000 bis 1200 (Typ 67), Simca 1000 bis Rallye 3, VW "Käfer" usw. Bei diesen Fahrzeugen darf weder die Lage der Nockenwelle noch die Anzahl der Ventile geändert werden. Dynamische Verstellung der Steuerzeiten ist verboten.
Für alle anderen Fahrzeuge gelten folgende klassenbezogene Mindestgewichte:
Klasse 7: bis 750 ccm 550 kg bis 1000 ccm 610 kg
Klasse 8: 630 kg
Klasse 9: 650 kg
Klasse 10: 710 kg
Klasse 11: 800 kg
Klasse 12: 870 kg
Zusatzgewichte zum Erreichen des nötigen Gewichtes sind bei fach- und sachgerechter Befestigung erlaubt.
2.2.2 Die Scheiben können gegen Kunststoffscheiben ausgetauscht werden. Die Windschutzscheibe muß aber immer aus Glas (mit TÜV-Zeichen) sein. Fahrer und Beifahrertüre müssen von innen und außen, auf für jedermann erkennbare Art, leicht und schnell zu öffnen sein.
2.2.3 Der Treibstofftank muß aus einem nichtbrennbaren Material sein. Er muß mit dem Fahrzeug fest verbunden und gegen ein Auslaufen wirksam geschützt sein. Der Tank muß gegen die Fahrgastzelle wirkungsvoll abgeschottet und abgedichtet sein. Die Entlüftung darf nur über ein Sicherheitsventil erfolgen. Es ist verboten, dem Kraftstoff/Luftgemisch weitere verbrennungsfördernde
Komponenten (Lachgas etc.) beizumischen.
2.2.4 Batterien, die im Fahrgastraum eingebaut sind, müssen so abgesichert sein, daß ein Auslaufen der Batteriesäure auch bei einem Unfall (Überschlag) verhindert wird. Ausserdem müssen Batterien mittels einer Metallkonstruktion fest und sicher verschraubt sein. Jegliches Provisorium ist strikt verboten.
2.2.5 Auspuffanlagen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht im Fahrgastraum verlegt sein.
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