Willkommen bei Deutscher NAVC
Suche

  Hallo lieber Besucher!  ·  Profil  ·  Private Nachrichten  ·  FAQ  ·  Feedback  ·  Userliste  ·  Ihre Empfehlung  ·  Top 10  ·  Stats  · 


Hauptmenue
#Startseite
#Portal
#Motorsportinfos
#Nachrichtenäbersicht
#DAM Meisterschaften`24
#Ausführungsbestimmungen..
#Terminkalender
#Archiv

#Clubleistungen
#Mitglied werden
#Daten und Infos
#Downloads
#Kleinanzeigen
#Links
#Lexikon

Kleinanzeigen
Inserat aufgeben
(0) Automobile / Anhänger
(0) Räder und Reifen
(0) Ersatzteile und Zubehör
(0) Kart
(0) Kartzubehör
(0) Werkzeuge
(0) Zweirad
(0) Sonstiges
(0) Beifahrer/Fahrer Börse
(0) Gesuche

 
NAVC Motorsport - Fahrzeugbestimmungen




Seite: 2/4

[Allgemeine Fahrzeugbestimmungen] [Gruppe 1] [Gruppe 2] [Gruppe 3]

Spezielle Fahrzeugbestimmungen

1. Allgemeines
Die bei DAM-Automobilsportveranstaltungen eingesetzten Fahrzeuge werden in Gruppen und Klassen eingeteilt. Die Gruppeneinteilung berücksichtigt technische Veränderungen am Fahrzeug in bezug zum Serienzustand. Für die Klasseneinteilung ist der Gesamthubraum gemäß Kfz-Schein bzw. Wagenpaß verbindlich. Teilnehmer mit Fahrzeugen ohne Kfz.-Schein bzw. Wagenpaß haben gegebenenfalls selbst für eine Bescheinigung ihres Hubraumes zu sorgen. Eine Fahrzeug-Homologation ist nicht vorgeschrieben. Die angeführten Einteilungen haben das Ziel, möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen in bezug auf die eingesetzten Fahrzeuge zu erreichen.

2. Gruppeneinteilung

2.1 Gruppe 1 - Serienfahrzeuge

Unter dem Begriff "Serienfahrzeuge" sind Kraftfahrzeuge zu verstehen, die vom Hersteller in Serie an jedermann in Deutschland verkäuflich und zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind oder waren und bis auf die Punkte 2.1.1- 2.1.9 und 2.4 in keiner Weise zu dem Zweck abgeändert wurden, die Leistung des Motors, die Lenkung, die Kraftübertragung, die Straßenlage oder das Bremssystem zu verbessern. Mit der Ausnahme der nachstehend erlaubten Änderungen und Einbauten kann jedes durch Verschleiß oder Beschädigung unbrauchbar gewordene Teil nur durch dem Original entsprechende Ersatzeile ausgetauscht werden. Die Freistellung von Bauteilen bezieht sich nur auf deren ursprünglich zugedachtes Funktionsprinzip und deren zugedachte Funktion. Das Nachrüsten in ausländische Ausführungen ist nicht erlaubt. Zum Nachrüsten eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten erlaubt.
Mehrausstattungen (z. B. Sperre, Fünf-Gang) gelten als Serie, wenn diese in den Fahrzeugprospekten, die bei jedem Vertragshändler ausliegen, ausgedruckt sind. Nicht serienmäßig sind Kfz, die über Tuning-Firmen ausgeliefert werden, ebenso Fahrzeuge, die von Importeuren umgerüstet wurden. Die Nachweispflicht für serienmäßiges bzw. erlaubtes Zubehür obliegt dem Teilnehmer. Kann bei der Technischen Abnahme dieser Nachweis auf Verlangen des Abnehmers nicht vorgelegt werden, erfolgt eine Einstufung in die Gruppe 2 oder 3. Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kfz in der Gruppe I müssen der Technischen Abnahme den Kfz-Brief oder eine beglaubigte Kopie vorlegen.

Erlaubte Einbauten und Änderungen:
2.1.1 Beleuchtungseinrichtungen und ihre Funktionsweise müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Mit den serienmäßig vorgesehenden Lichtquellen dürfen an der Frontseite insgesamt 6 Leuchten angebracht sein. Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei Benutzung des Rückwärtsganges funktionieren. Das Anbringen von Zusatzscheinwerfern darf keinerlei Änderung der Karosserie zur Folge haben.

2.1.2 Kraftstoff- und Ölbehälter müssen den serienmäßig vom Hersteller eingebauten entsprechen, Ölkühler freigestellt. "Ölhobel" bzw. "Schwabbelbleche" dürfen in die Ölwanne montiert werden. Die Art und Anordnung des Einfüllstutzens oder des Kraftstoffbehälters darf nicht verändert werden. Geprüfte Sicherheitstanks sind erlaubt.

2.1.3 Die Auspuffanlage ist ab Krümmerende freigestellt, muß aber aus bauartgeprüften, im Handel erhältlichen Teilen bestehen. Die Lärmgrenzwerte nach Fahrzeugpapieren bzw. Gutachten der Auspuffanlage dürfen nicht überschritten werden. Zum Nachrüsten eines Katalysators sind die notwendigen Anpassungsarbeiten erlaubt.

2.1.4 Elektrische Ausrüstung: Die Spannung der elektrischen Anlage darf geändert werden. Die ursprüngliche Batterie kann durch eine stärkere Batterie ersetzt werden, jedoch unter der Bedingung, daß der ursprüngliche Standort gewahrt bleibt. Die Zündspule, der Kondensator, der Verteiler, der Spannungsregler sind freigestellt. Zündkerzen sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Freigestellt wird außerdem die Wahl der Lichtmaschine.

2.1.5 Die Fahrzeugfedern sind in ihren Originalaufnahmen freigestellt; d.h., sie müssen in allen Punkten, speziell Durchmesser und Windungsauslauf (bei Schraubenfedern), in den Originalaufnahmen passen. Stoßdämpfer sind in Fabrikat und Typ freigestellt. Die ABE darf dadurch nicht erlöschen. Jedoch darf nichts hinzugefügt werden, und es ist nicht erlaubt, ihre ursprüngliche Bestimmung, wie vom Hersteller vorgesehen, ihre Anzahl und ihr Funktionsprinzip zu verändern. Unter Funktionsprinzip ist zu verstehen: hydraulische oder Reibungsstoßdämpfer. Ihre ursprüngliche Aufhängung darf nicht geändert werden. Die Fahrzeughöhe muß den gesetzlichen Bestimmungen (+/- 5 cm), gemessen mit Originalbereifung, entsprechen.

2.1.6 Räder und Reifen
Die Felgen müssen in Type und Abmessung dem Original entsprechen. Sie dürfen dem neuesten Modell des jeweiligen Fahrzeugtypes angepasst sein. Leichtmetall-, Stahl- und Sportfelgen müssen dem o.g. entsprechen. Die Nachweispflicht obliegt dem Teilnehmer (+/- 3 mm Toleranz bei der Einpreßtiefe). Die Reifengröße auf den o.g. Felgen ist freigestellt. Die verwendeten Reifen müssen für den Straßenverkehr zugelassen sein (z.B.: alle Gürtelreifen in SR-, HR- oder VR-Ausführung, auch Spezialreifen wie Michelin FF, Kleber RS, Veith Pirelli P7 usw., müssen die Bezeichnung SR, HR, VR oder die Europa-Norm tragen). Beispiel: DIN Bezeichnung 165 SR 13, Europa-Norm-Bezeichnung 165 R 13 S. Die verwendeten Reifen müssen Profil haben und für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sein. Eine Straßentauglichkeit gilt nicht automatisch auch als "für den Straßenverkehr zugelassen". Das Profil muß in Serie gefertigt sein. Das nachträgliche Anbringen (Einzelanfertigungen) von Profil (auch werkseitig) ist nicht erlaubt.

2.1.7 Zubehör am Fahrzeug ist dann erlaubt, wenn keinerlei Einflüsse auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges ausgeübt werden. Es darf nicht die Leistung des Motors, die Art der Lenkung, die Straßenlage und das Bremssystem verändern. Alle vom Hersteller vorgesehenen Kontrolleinrichtungen dürfen nicht geändert werden. Das Anbringen von zusätzlichen Verschlüssen an Motorhaube und Kofferraum ist erlaubt. An jeder beliebigen Stelle können Isolierplatten zum Schutz der Insassen gegen Brand angebracht werden. Verwendung von Sportlenkrödern, soweit diese eine ABE, ein Gutachten oder einen Prüfbericht besitzen, woraus die Unbedenklichkeit lt. StVZO hervorgeht, ist freigestellt. Sitze müssen den Bestimmungen der StVZO entsprechen. Auf Lehnenverstellung kann verzichtet werden.

2.1.8 An keinem Teil der Karosserie darf etwas entfernt oder geändert werden. Auch darf nichts hinzugefügt werden (Armaturenbrett, Anzahl der Sitze, alle Ausstattungen, ganz gleich an welcher Stelle). Erlaubte Ausnahmen: Front-, Heck- und Seitenspoiler und das Entfernen des Reserverades, sowie der Reserveradabdeckung und -halterung. Zum Ein- und Ausbau des zulässigen Zubehörs (Drehzahlmesser usw.) sind Anpassungsarbeiten erlaubt. Für Serienfahrzeuge sind Stoßstangen vorgeschrieben, sofern sie vom Hersteller vorgesehen sind. Radkappen und Zierleisten dürfen entfernt werden. Das Umrüsten des Fahrzeuges auf Verbundglasscheiben ist statthaft, sofern die Fensterrahmen nicht verändert werden. Bei Fahrzeugen von Heckmotoren ist das Aufstellen der Motorhaube gestattet. Die Verwendung von einem Achsstabilisator je Achse ist freigestellt. Je Achse ist eine Domstrebe erlaubt.

2.1.9 Änderung der erlaubten Einbauten für Serienfahrzeuge Bei Einbau von Überrollvorrichtungen ist das Entfernen der Rückbank und Rücklehne erlaubt, jedoch müssen diese TÜV-abgenommen sein, oder es muß ein Herstellergutachten vorliegen.




Vorherige Seite Vorherige Seite (1/4) - Nächste Seite (3/4) Nächste Seite


mailto:info@navc.de Deutscher NAVC Johannesbrunner Str. 6 84175 Gerzen Tel 08744/8678 Fax: 08744/9679886
Firmen- und Produktnamen sind eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Hersteller und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt.
Alle Logos und Handelsmarken sind Eigentum ihrer gesetzlichen Besitzer.
Die Artikel und Kommentare sowie Forenbeiträge sind Eigentum der Autoren, der Rest © by NAVC.de.
Impressum
Datenschutz
Web site engine's code is Copyright © 2003 by PHP-Nuke. All Rights Reserved. PHP-Nuke is Free Software released under the GNU/GPL license.
Erstellung der Seite: 0.073 Sekunden